Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Maria Mair (im Folgenden „Dienstleister“) und deren Auftraggebern (im Folgenden „Kunde“), insbesondere für Workshops und Beratungsdienstleistungen.
  2. Mit der schriftlichen Bestätigung der Beauftragung erkennt der Auftraggeber/die Auftraggeberin diese AGB an. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie durch Maria Mair ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Sämtliche Vereinbarungen und Änderungen bedürfen der Schriftform, wobei eine Übermittlung per E-Mail ausreichend ist.

§ 2 Vertragsabschluss 

  1. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das von Maria Mair unterbreitete Angebot schriftlich oder mündlich annimmt. 
  2. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Dienstleister ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
 

§ 3 Leistungsumfang 

  1. Der konkrete Leistungsumfang (Umfang, Form, Thematik und Ziel der Leistungen) ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot des Dienstleisters. 
  2. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 
  3. Der Dienstleister kann in Absprache mit dem Kunden Leistungen durch geeignete Dritte erbringen lassen.
 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der Leistungen notwendig sind.
 

§ 5 Preise und Zahlung 

  1. Es gelten die im Angebot angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich als Netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung  ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart.

§ 6 Rücktritt bei Veranstaltungen, Workshops und vergleichbaren Formaten

Sofern die Leistung in Form einer Veranstaltung, eines Workshops oder eines vergleichbaren Formats erbracht wird, gelten folgende Punkte:

  1. Bei Rücktritt bis sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 30 % des vereinbarten Honorars an Maria Mair zu entrichten.
  2. Erfolgt der Rücktritt zwischen sechs Wochen und zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, sind 50 % des vereinbarten Honorars zu entrichten.
  3. Erfolgt der Rücktritt später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, sind 80 % des vereinbarten Honorars zu entrichten.
  4. Der Rücktritt bedarf der Schriftform; maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei Maria Mair (z. B. Poststempel- oder E-Mail-Eingangsdatum).
  5. Verlegt der Auftraggeber den Termin mindestens 3 Monate (90 Tage) vor dem ursprünglich vereinbarten Datum, fällt kein Ausfallhonorar an.
  6. Verlegt der Auftraggeber den Termin weniger als 3 Monate (90 Tage) vor dem ursprünglich vereinbarten Datum, werden entstandene tatsächliche Kosten (z. B. Reisekosten, Materialaufwand) in voller Höhe berechnet.
  7. Kann innerhalb von 3 Monaten nach dem ursprünglich vereinbarten Datum kein Ersatztermin gefunden werden, gilt der Auftrag als neuer Auftrag. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet; das erneute Honorar bemisst sich nach den dann aktuellen Bedingungen.
  8. Der Verschiebungswunsch ist schriftlich zu erklären; maßgeblich ist wiederum der Zugang der Erklärung bei Maria Mair.
  9. Maria Mair behält sich vor, Veranstaltungen aus nicht vertretbaren Gründen (z. B. Krankheit, höhere Gewalt) abzusagen und einen Ersatztermin anzubieten.

§ 7 Referenznachweise

  1. Maria Mair ist berechtigt, den Kunden auf einer Referenzliste auf der eigenen Website oder in Werbematerialien unter Nennung des Unternehmensnamens und – sofern freigegeben – des Logos zu führen. Eine Verpflichtung zur Aufnahme in die Referenzliste besteht nicht.

§ 8 Haftungsausschluss 

  1. Der Dienstleister haftet für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.  Ausgenommen sind Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Schadensminderung beizutragen.
  3. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 9 Datenschutz

  1. Maria Mair erhebt und verarbeitet die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung erforderlichen Daten des Kunden (z. B. Anschrift und Bankverbindung). Nähere Informationen hierzu enthält die Datenschutzerklärung von Maria Mair.
  2. Liegt zwischen den Parteien ein Auftragsverarbeitungsverhältnis vor, schließen die Parteien einen separaten Vertrag über Auftragsverarbeitung, der den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht.

§ 10 Vertraulichkeit 

  1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Kunden, Mitarbeitenden, Strategien. 
  2. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die a) der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat; b) die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat; c) die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind; d) ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden. 
  3. Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Rahmen des zwischen diesen geschlossenen Vertrags mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Personen der jeweiligen Vertragspartei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Personen aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht dieses Ziffer 10 entspricht und soweit dies zur Durchführung des zwischen diesen geschlossenen Vertrags erforderlich ist („need to know“); Absatz 4 bleibt hiervon unberührt. 
  4. Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offengelegt werden, es sei denn a) dies ist aufgrund von zwingenden rechtlichen Anforderungen oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder b) die vertraulichen Informationen werden Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der jeweilige Berater hat sich zuvor entsprechend den Regelungen dieser Ziffer 10 schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet c) berechtigt eingesetzte Subunternehmer des Auftragnehmers benötigen vertrauliche Informationen des Auftraggebers zur Erbringung ihrer Leistungen und der jeweilige Subunternehmer hat sich zuvor schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend den Regelungen dieser Ziffer 10 zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
  5. Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender handels- oder steuerrechtlicher Bestimmungen zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen. 
  6. Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis fünf (5) Jahre nach Beendigung dieses Vertrags fort. 
  7. Der Dienstleister weist darauf hin, dass für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet ist.

§ 11 Änderungsvorbehalt 

  • Der Dienstleister behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, es ist für den Kunden nicht zumutbar. Der Dienstleister wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Dienstleister wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. 
  • Der Dienstleister behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern, (a) wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist; (b) wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie haben wesentliche Auswirkungen für den Kunden; (c) soweit der Dienstleister verpflichtet ist, die Übereinstimmung der Vertragsbestimmungen mit anwendbarem Recht herzustellen, insbesondere wenn sich die geltende Rechtslage ändert; (d) soweit der Dienstleister damit einem gegen sich gerichtetes Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt; oder (e) soweit der Dienstleister zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den Geschäftsbedingungen bedürfen, es sei denn, dass bisherige Nutzungsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert. 
  • Der Dienstleister wird über solche Änderungen der AGB in Textform informieren.
 

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. 
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
 

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 

  1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. 
  2. Erfüllungsort für die Leistungen ist der Geschäftssitz des Dienstleisters. 
  3. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Dienstleisters. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
 

Kontaktieren Sie uns bei Fragen zu dieser Vereinbarung. Sie erreichen uns unter info@mariamair.de.

Stand 19.06.2025

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